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   BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85   

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BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85 (https://dejure.org/1986,46)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1986 - 1 BvL 12/85 (https://dejure.org/1986,46)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85 (https://dejure.org/1986,46)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtigkeit - Grundrechtsverstoß - Rechtsanwalt - Wiederzulassung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 51
  • NJW 1986, 1802
  • MDR 1986, 995
  • AnwBl 1986, 305
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85
    Die Vorschrift des § 7 Nr. 3 BRAO , welche die Wiederzulassung eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen früheren Rechtsanwalts ausnahmslos untersagt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 nichtig (im Anschluß an BVerfGE 66, 337 ).«.

    Mit ihrer verfassungsrechtlichen Beurteilung hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluß vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 337 (358 f.)) befaßt.

    Seine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht mit dem erwähnten Beschluß vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 337 ) zurückgewiesen.

    Im übrigen habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 337 ) den Standpunkt des Deutschen Anwaltvereins bestätigt, daß eine befristete Zulassungssperre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

    Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 7 Nr. 3 BRAO verweist der Deutsche Anwaltverein auf seine Stellungnahme zu dem früheren Verfahren (vgl. BVerfGE 66, 337 (350 f.)).

    Die Wiederzulassungssperre des § 7 Nr. 3 BRAO sei - wie sich schon aus der Stellungnahme des Bundes Freier Rechtsanwälte zu dem früheren Verfahren (vgl. BVerfGE 66, 337 (352)) sowie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe - mit fundamentalen Grundsätzen der Verfassung unvereinbar.

    Im übrigen meint der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, alle Richter des Ersten Senats seien von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil sie in "derselben Sache", nämlich in dem früheren Ausschließungsverfahren (BVerfGE 66, 337 ), bereits von Amts wegen tätig gewesen seien.

    Entgegen der unhaltbaren Auffassung des Antragstellers des Ausgangsverfahrens sind die Richter des Ersten Senats nicht wegen ihrer Mitwirkung am Beschluß vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 337 ) von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

    Der Richter darf die lediglich beabsichtigte Neuregelung um so weniger vorwegnehmen, als es verschiedene Möglichkeiten für eine verfassungsmäßige Neuregelung gibt (vgl. dazu BVerfGE 66, 337 (362 f.)).

    Er führt somit zu einem lebenslangen Berufsverbot, das in seiner Härte tief in die berufliche und familiäre Existenz eingreift (hierzu eingehender BVerfGE 66, 337 (359)).

    Dies wurde schon in der früheren Entscheidung (BVerfGE 66, 337 (360 ff.)) im einzelnen ausgeführt.

    Entgegen der Meinung der Bundesrechtsanwaltskammer läßt sich auch aus der Entscheidung des Senats vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 337 ) nichts dafür entnehmen, daß § 7 Nr. 3 BRAO noch für eine Übergangszeit Bestand haben müßte.

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85
    Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beschränken die Freiheit der Berufswahl (vgl. BVerfGE 63, 266 (282)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon früher auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach bei der Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO auf die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen und dabei neben seinem Fehlverhalten auch sein früheres und späteres Wohlverhalten und seine Lebensverhältnisse im ganzen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 63, 266 (288)).

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvL 10/75

    Keine Richterablehnung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85
    Das objektive Normprüfungsverfahren ist nicht dazu bestimmt, individuelle Rechte durchzusetzen; die Parteien des Ausgangsverfahrens sind keine antragsberechtigten Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 42, 90 (91); 46, 34 (36)).
  • BVerfG, 04.10.1983 - 2 BvL 8/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85
    Dabei geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich ist, es sei denn, daß sich diese als offensichtlich unhaltbar erweist (BVerfGE 57, 295 (315); 65, 132 (137); 67, 26 (35)).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85
    Dabei geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich ist, es sei denn, daß sich diese als offensichtlich unhaltbar erweist (BVerfGE 57, 295 (315); 65, 132 (137); 67, 26 (35)).
  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85
    Das objektive Normprüfungsverfahren ist nicht dazu bestimmt, individuelle Rechte durchzusetzen; die Parteien des Ausgangsverfahrens sind keine antragsberechtigten Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 42, 90 (91); 46, 34 (36)).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85
    Im übrigen wäre der nicht weiter substantiierte Vorwurf der Rechtsbeugung gegenüber allen Richtern des Senats wegen ihrer Mitwirkung am Beschluß vom 4. April 1984 derart offenkundig mißbräuchlich, daß über das Ablehnungsgesuch nicht förmlich zu entscheiden wäre (vgl. BVerfGE 11, 1 (3); 11, 343 (348); 46, 200).
  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85
    Ebenso wie der Straftäter von Verfassungs wegen die Chance erhalten muß, sich nach Strafverbüßung wieder in die Gemeinschaft einzuordnen (vgl. BVerfGE 35, 202 (235 f.); 36, 174 (188); 45, 187 (238 f.)), ist dem, der wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus dem Beruf ausgeschlossen wurde, die Chance eines Neubeginns in seinem Beruf zu geben, sobald zu erwarten ist, daß er keine Gefahr mehr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also für die Rechtsuchenden und die übrigen Beteiligten, darstellen wird.
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85
    Ebenso wie der Straftäter von Verfassungs wegen die Chance erhalten muß, sich nach Strafverbüßung wieder in die Gemeinschaft einzuordnen (vgl. BVerfGE 35, 202 (235 f.); 36, 174 (188); 45, 187 (238 f.)), ist dem, der wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus dem Beruf ausgeschlossen wurde, die Chance eines Neubeginns in seinem Beruf zu geben, sobald zu erwarten ist, daß er keine Gefahr mehr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also für die Rechtsuchenden und die übrigen Beteiligten, darstellen wird.
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85
    Entscheidungserheblich ist eine Norm dann, wenn das vorlegende Gericht bei Ungültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis gelangen würde als im Falle ihrer Gültigkeit (BVerfGE 58, 300 (317 f.); 63, 1 (24); 68, 311 (316)).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvC 3/77

    Anforderungen an die Richterablehnung und an eine Wahlprüfungsbeschwerde.

  • BVerfG, 11.12.1984 - 1 BvL 12/78

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels eigenständiger Auslegung des

  • BVerfG, 02.01.1978 - 2 BvR 33/77

    Begriff "derselben Sache" i.S. von § 18 Abs. 1 BVerfGG

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Das ist der Fall, wenn das vorlegende Gericht im Falle der Ungültigkeit der Norm eine andere Entscheidung treffen würde als im Falle ihrer Gültigkeit (vgl. BVerfGE 72, 51 ; 80, 59 ; st. Rspr.).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Die Grenzen einer solchen Auslegung sind indes erreicht, wenn durch sie der wesentliche Inhalt der gesetzlichen Regelung erst geschaffen werden müsste (BVerfGE 8, 71, 78 f.; 45, 393, 400); es steht den Fachgerichten insbesondere in Fällen, in denen der Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zu einer verfassungskonformen Neuregelung hat, nicht zu, die gesetzgeberische Aufgabe der Rechtssetzung zu übernehmen (BVerfGE 72, 51, 62 f.; 100, 313, 396; vgl. auch BVerfGE 8, 71, 79).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Seine Tätigkeit dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 34, 293 ; 37, 67 ; 72, 51 ).
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